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OTS0115, 15. Dez. 2023, 13:04 Soziale Arbeit wird gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz legt Qualifikationen für Berufszugehörigkeit fest

Wien (OTS) - Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen verfügen durch ihre Ausbildung über hohe fachliche Qualifikationen. Wer sich als Sozialarbeiter:in oder als Sozialpädagog:in bezeichnen darf, war bislang aber nicht gesetzlich geregelt. Das ändert sich nun mit dem Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz, das heute, Freitag, per Initiativantrag im Nationalrat eingebracht wurde. Es legt die Ausbildungserfordernisse für "akademische Sozialarbeiter:innen”, "akademische Sozialpädagog:innen” und “Diplom-Sozialpädagog:innen” fest. “Sozialarbeiter:in" und Sozialpädagogin wird eine geschützte Berufsbezeichnung mit klar festgelegten Anforderungen”, freut sich Sozialminister Johannes Rauch, selbst ehemaliger Sozialarbeiter. “Der Titel ist künftig auch ein Nachweis für bestimmte Qualifikationen.” ***

Rund 43.000 Menschen in Österreich sind beruflich als Sozialarbeiter:innen bzw. Sozialpädagog:innen tätig. Sie stehen Menschen bei sozialen und gesundheitlichen Problemen zur Seite, informieren über Hilfsangebote und unterstützen sie, selbständig zu leben. Insbesondere in den Krisen der vergangenen Jahre haben sie wesentlich zum Wohlergehen von vulnerablen Personengruppen beigetragen.

Für ihre Berufsbezeichnung fehlte es bisher an gesetzlichen Vorgaben. Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz legt nun fest, unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf. Es wurde unter Einbindung der Österreichischen Gesellschaft für Soziale Arbeit, dem Österreichischen Fachverband für akademische Sozialpädagogik sowie Vertreter:innen aus Forschung und Lehre erarbeitet.

Benötigt wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, ein Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein Diplomlehrgang zur Sozialpädagogik. Auch Personen mit bereits abgeschlossener Ausbildung an den Sozialakademien etc. dürfen sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen. Das Gesetz stellt auch die offiziellen Berufsbezeichnungen unter Schutz. Wer sich als Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagogin bzw. -pädagoge bezeichnet, ohne die Voraussetzung zu erfüllen, dem drohen Geldstrafen bis zu 15.000 Euro.

“Sei es bei der Kinder- und Jugendberatung, der Suchtprävention oder der Wohnungslosenhilfe: Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen unterstützen Betroffene in schwierigen Lebenslagen. Sie leisten Hilfe, die Menschen in Krisen dringend brauchen. Der Titelschutz ist de facto ein Qualitätslabel und auch ein Zeichen der Anerkennung für diese Berufsgruppe”, betont Sozialminister Johannes Rauch. “Als ehemaliger Sozialarbeiter weiß ich, wie wichtig eine hohe Qualität der sozialen Arbeit für Betroffene ist.”

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